Prüfungsordnung für den gemeinsamen

Diplom-, Bachelor- und Master-Studiengang

Bioinformatik

 

der Ludwig-Maximilians-Universität München

und

der Technischen Universität München

 

Vom

 

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und mit § 51 Abs. 1 der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) erlassen die Ludwig-Maximilians-Universität und die Technische Universität München gemeinsam folgende Satzung:

 

 

 

 

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

 

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Die Fachprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität und der Technischen Universität München für den gemeinsamen Diplom-, Bachelor- und Master-Studiengang in Bioinformatik regelt die fachbezogenen Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen. Sie regelt insbesondere:

 

1.   die Anzahl der Studiensemester, nach der das Studium in der Regel beendet sein soll (Regelstudienzeit);

2.   Fristen für die Ablegung der einzelnen Prüfungen;

3.   die Wiederholbarkeit von Prüfungen;

4.   die erforderlichen Lehrveranstaltungen und ihren Umfang;

5.   die Form der Prüfungen und ihren Umfang;

6.   die Ermittlung der Prüfungsergebnisse sowie der Noten für den Studienabschluss.

 

 

§ 2

Studienabschlüsse, Zweck der Prüfungen

 

(1)   Von der Ludwig-Maximilians-Universität und der Technischen Universität München werden im Fach Bioinformatik jeweils ein gemeinsamer Studiengang mit dem Abschluss

 

Diplom, Bachelor bzw. Master

angeboten.

 

(2)   1Der Bachelor-Abschluss bildet einen ersten berufsbefähigenden Abschluss des Studiums der Bioinformatik. 2Durch die studienbegleitenden Leistungsnachweise soll festgestellt werden, ob die wichtigsten Grundlagen in Informatik, Biologie/Chemie und Bioinformatik beherrscht werden und die für einen frühen Übergang in die Berufspraxis erforderlichen Fachkenntnisse erworben wurden.

 

(3)   1Der Master-Abschluss stellt einen weiteren berufs- und forschungsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Bioinformatik dar, der auf dem Bachelor-Grad aufbaut. 2Durch die studienbegleitenden Leistungsnachweise soll festgestellt werden, ob Fähigkeiten erworben wurden, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten sowie wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der Informatik, Biologie/Chemie und Bioinformatik anzuwenden. 3Im Teilgebiet Bioinformatik sind dabei vertiefte Kenntnisse nachzuweisen.

 

(4)   1Die Diplomprüfung stellt einen berufs- und forschungsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Bioinformatik dar. 2Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob gründliche und umfassende Fachkenntnisse in Informatik, Biologie/Chemie und Bioinformatik erworben wurden und die Fähigkeit entwickelt wurde, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten und die erworbenen Fachkenntnisse anzuwenden. 3Im Teilgebiet Bioinformatik sind dabei vertiefte Kenntnisse nachzuweisen.

 

(5)   Je nach Art der bestandenen Prüfung werden nach dieser Prüfungsordnung die folgenden akademischen Grade verliehen:

 

 

 

1.        nach erfolgreich abgeschlossenem Bachelor-Studium der akademische Grad „Bachelor of Science“ (abgekürzt „B.Sc.“);

 

2.        nach erfolgreich abgeschlossenem Master-Studium der akademische Grad „Master of Science“ (abgekürzt „M.Sc.“);

 

3.        bei bestandener Diplomprüfung der akademische Grad „Diplom-Bioinformatiker (Univ.)“ bzw. „Diplom-Bioinformatikerin (Univ.)“ (abgekürzt „Dipl.-Bioinf. (Univ.)“).

 

(6)   Das Studium der Bioinformatik erfordert ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache, um an Lehrveranstaltungen, die in englischer Sprache abgehalten werden, teilnehmen zu können.

 

 

 

§ 3

Regelstudienzeit, Leistungsbewertung und Studienordnung

 

(1)   Die Regelstudienzeit im Bachelor-Studiengang beträgt, einschließlich der Anfertigung der Bachelor-Arbeit und des Ablegens aller Prüfungen, 6 Semester

 

(2)   Die Regelstudienzeit im Master-Studiengang beträgt, einschließlich der Anfertigung der Master-Thesis und des Ablegens aller Prüfungen, 3 Semester.

 

(3)   Abweichend von Absatz 2 beträgt die Regelstudienzeit für den Master-Studiengang, einschließlich der Anfertigung der Master-Thesis und des Ablegens aller Prüfungen, 4 Semester, wenn die Qualifikation zum Master-Studium außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurde oder wenn zwischen dem Erwerb des Bachelorgrades und dem Beginn des Master-Studiums eine Berufstätigkeit von wenigstens zwei Jahren nachgewiesen wird.

 

(4)   Im Bachelor- und Master-Studiengang werden Prüfungen studienbegleitend abgelegt.

 

(5)   Die Regelstudienzeit im Diplomstudiengang beträgt, einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit und des Ablegens aller Prüfungen, 9 Semester. Das Diplomstudium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und ein fünfsemestriges Hauptstudium.

 

(6)   Im Diplomstudiengang werden die Diplom-Vorprüfung und die Diplomhauptprüfung als Blockprüfung abgehalten.

 

(7)   1Die Bewertung von studienbegleitenden Prüfungen stützt sich auf das Europäische Credit-Transfersystem (ECTS). 2ECTS-Punkte werden pro Studienleistung (z.B. einsemestrige Vorlesung mit Übung, Blockveranstaltung, Modul z.B. bestehend aus einem zweisemestrigen Vorlesungszug, oder aus einer Vorlesung und einem Praktikum oder Seminar) vergeben. 3Das System beinhaltet neben der Feststellung der erfolgreichen Teilnahme auch eine Benotung.

 

(8)   1In der Studienordnung für die Studiengänge Bioinformatik werden Studieninhalte und Lehrveranstaltungen näher beschrieben. 2Sie macht auch erkennbar, wie die Abschlüsse Diplom, Bachelor und Master innerhalb der für den jeweiligen Abschluss festgelegten Regelstudienzeit erreicht werden können.

 

(9)   1Die Stundenzahlen in den Studienplänen sind als Semesterwochenstunden (SWS) zu verstehen. 2Neben den Vorlesungsstunden werden auch diejenigen für Übungen, Seminare und Praktika mitgezählt.

 

 

§ 4

Prüfungsausschuss

 

(1)   1Der Prüfungsausschuss für Bioinformatik ist das für die Organisation der Prüfungen und die Entscheidung in Prüfungssachen zuständige Organ. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren vier Mitgliedern. 3Dabei wird von jeder der folgenden Einrichtungen je ein Mitglied gestellt: in der Ludwig-Maximilians-Universität (i) die Fakultät für Mathematik und Informatik, (ii) die Fakultät für Biologie, (iii) die Fakultät für Chemie und Pharmazie; in der Technischen Universität München (iv) die Fakultät für Informatik, (v) die Biologie im Wissenschaftszentrum Weihenstephan, und (vi) die Chemie im Wissenschaftszentrum Weihenstephan. 4Die Mitglieder müssen Professoren der betreffenden Einrichtung sein. 5Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz werden abwechselnd, jeweils für die Dauer eines Jahres, von dem von der Fakultät für Mathematik und Informatik der Ludwig-Maximilians-Universität und dem von der Fakultät für Informatik der Technischen Universität München gestellten Mitglied wahrgenommen. 6Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 3 Jahre, Wiederbestellung ist zulässig.

 

(2)   1Der Prüfungsausschuss bestellt einen Schriftführer für den Studiengang Bioinformatik. 2Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses teilt der Vorsitzende dem Rektor der Ludwig-Maximilians-Universität und dem Präsidenten der Technischen Universität München mit.

 

(3)   1Der Vorsitzende achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Er führt den Vorsitz bei allen Beratungen und Beschlussfassungen des Prüfungsausschusses. 3Er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses schriftlich unter Einhaltung einer mindestens einwöchigen Ladungsfrist ein. 4Er muss eine Sitzung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anberaumen, wenn es wenigstens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

 

(4)   1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2Er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Der Schriftführer nimmt an den Sitzungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teil.

 

(5)   Bei der Erfüllung seiner organisatorischen Aufgaben wird der Prüfungsausschuss durch die Prüfungsämter der Ludwig-Maximilians-Universität und der Technischen Universität München sowie das Studiensekretariat der Fakultät für Informatik der Technischen Universität München unterstützt. Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten werden schriftlich mitgeteilt.

 

(6)   1Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung von einzelnen Aufgaben auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, dessen Stellvertreter sowie die Geschäftsstelle übertragen. 2Im übrigen ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, unaufschiebbare Entscheidungen anstelle des Prüfungsausschusses allein zu treffen; hierüber hat er den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren. 3Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch eine Abstimmung im Umlaufverfahren durchführen.

 

(7)   Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

 

(8)   Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

 

(9)   1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Fachprüfungsordnung eingehalten werden. 2Er berichtet regelmäßig den Fachbereichsräten und den Studiendekanen der beteiligten Fakultäten über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform und zweckdienlichen Fortschreibung der Studienordnung und der Fachprüfungsordnung.

 

(10)           1Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die der Kandidat in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, sind schriftlich zu erteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Widerspruchsbescheide in Prüfungsangelegenheiten werden vom Rektor der Ludwig-Maximilians-Universität und dem Präsidenten der Technischen Universität München im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss und den beteiligten Prüfern erlassen.

 

 

 

 

§ 5

Prüfer

(1)   1Bei studienbegleitenden Prüfungen ist der Prüfer die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Lehrperson. 2Bei der Zusammenfassung von mehreren Lehrveranstaltungen zu einer Studienleistung sind alle beteiligten Lehrpersonen verantwortlich. 3Die Durchführung des Prüfungsverfahrens obliegt den einzelnen Prüfern und Aufsichtspersonen und wird vom Studiensekretariat bzw. Prüfungsamt unterstützt.

 

(2)   1Bei Blockprüfungen bestellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfer. 2Es besteht die Möglichkeit, Prüfer unter Beachtung des Absatzes 3 vorzuschlagen; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung bestimmter Prüfer besteht nicht.

 

(3)   1Dabei können für Prüfungen

 

(a)          in Informatik und Bioinformatik

(b)          in Biologie und Bioinformatik

(c)          mit ausschließlich mathematischem Inhalt

(d)          mit ausschließlich chemischem oder biochemischem Inhalt

 

 

als Prüfer alle jeweils an den folgenden Einrichtungen hauptberuflich tätigen Professoren und Inhaber der Lehrbefugnis unter Beachtung der Vorschriften der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung bestellt werden:

 

(a)   Institut für Informatik der Ludwig-Maximilians-Universität, Institut für Informatik der Technischen Universität München

 

(b)   Fakultät für Biologie der Ludwig-Maximilians-Universität, Biologie im Wissenschaftszentrum Weihenstephan der Technischen Universität München

 

(c)   Mathematisches Institut der Ludwig-Maximilians-Universität, Zentrum Mathematik der Technischen Universität München

 

(d)   Fakultät für Chemie und Pharmazie und Fakultät für Biologie der Ludwig-Maximilians-Universität, Chemie/Biochemie im Wissenschaftszentrum Weihenstephan der Technischen Universität München

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 6

Bewertung der Prüfungen

 

(1)   Die Urteile über die einzelnen Prüfungen werden durch folgende Noten ausgedrückt:

 

Note 1         "sehr gut"           = eine hervorragende Leistung

 

Note 2         "gut"                   = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

 

Note 3         "befriedigend"     = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

 

Note 4         "ausreichend"     = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt;

 

Note 5 "nicht ausreichend"     = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

 

(2)   Zur differenzierten Bewertung der Prüfungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

 

(3)   1Besteht eine studienbegleitende Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so hat der Prüfer vor bzw. bei Veranstaltungsbeginn mitzuteilen, wie sich die Prüfungsnote aus den Ergebnissen der einzelnen Prüfungsleistungen berechnet. 2Die Prüfungsnote berechnet sich in der Regel aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Prüfungsergebnisse mit anschließender Abbildung auf die nach Absatz 1 und 2 vorgesehenen Noten.

 

(4)   Eine Note mit einem Wert größer als 4 für eine Prüfung bedeutet, dass die Prüfung nicht bestanden ist. Als Prüfungsnote ist in diesem Fall 5,0 festzulegen.

 

(5)   Die Umrechnung von Noten in unterschiedliche Notenskalen erfolgt gemäß den Angaben in Anhang 2.

 

 

 

 

§ 7

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

 

1Voraussetzung für die Ablegung einer Prüfung ist die Immatrikulation als Student im jeweiligen gemeinsamen Diplom-, Bachelor- oder Master-Studiengang Bioinformatik der Ludwig-Maximilians-Universität und der Technischen Universität München in dem Semester, dem der Prüfungstermin zugerechnet wird. 2Beurlaubte Studenten können nicht an Prüfungen teilnehmen. 3Satz 2 gilt nicht im Falle eines Mutterschafts- oder Erziehungsurlaubs.

 

 

 

 

§ 8

Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen

 

(1)   1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem gleichen Studiengang Bioinformatik (Bachelor bzw. Master mit Leistungspunktesystem, Diplom) oder einem jeweils äquivalenten Studiengang erbracht wurden. 2Über Äquivalenz entscheidet der Prüfungsausschuss (siehe hierzu auch Absatz 6).

 

 

(2)   1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem Bachelor-Studiengang Bioinformatik mit Leistungspunktesystem oder in einem äquivalenten Studiengang erbracht wurden, können angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. 2Die in der Fachhochschulprüfung erzielten Noten sind bei der Entscheidung über die Anrechnung zu berücksichtigen. 3Über Äquivalenz und Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss (siehe hierzu auch Absatz 6).

 

(3)   1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in staatlich anerkannten Fernstudien werden, soweit sie inhaltlich gleichwertig sind, nach Maßgabe des Absatzes 1 anerkannt. 2Art. 81 Abs. 3 Satz 5 BayHSchG ist zu beachten.

 

(4)   1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (insbesondere auch studienbegleitender Art), die an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden vom Prüfungsausschuss auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit besteht. 2Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. 3Außerdem kann die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz gehört werden.

 

(5)   1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden gemeinsamen Studiengangs Bioinformatik an der Ludwig-Maximilians-Universität und der Technischen Universität München im wesentlichen entsprechen. 2Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.

 

(6)   1Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland im gleichen oder einem äquivalenten Studiengang erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. 2Im übrigen erfolgt die Anerkennung nur auf Antrag. 3Über den vollständigen Antrag ist in der Regel spätestens innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden.

 

(7)   1Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen mit der Bezeichnung der zugehörigen Studienleistung (Lehrveranstaltung, Modul) und, soweit möglich, der Angabe der zugehörigen ECTS-Punkte aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt, wenn sie nach demselben Notensystem wie an der Ludwig-Maximilians-Universität und der Technischen Universität München gebildet oder andernfalls in dieses umgerechnet (siehe Abs. 8) wurden. 2Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

 

(8)   1Stimmt das Notensystem an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen erbrachter und von der Ludwig-Maximilians-Universität bzw. der Technischen Universität München für den gemeinsamen Studiengang Bioinformatik angerechneter Prüfungen mit dem Notensystem des § 6 nicht überein, werden die Noten der anderen Hochschule gemäß dem in Anhang 2 gegebenen Algorithmus umgerechnet. 2Ist eine Umrechnung nach diesem Algorithmus nicht möglich und wurde zwischen der anderen Hochschule und der Ludwig-Maximilians-Universität oder der Technischen Universität München eine entsprechende Vereinbarung getroffen, kann bei der Umrechnung in das Notensystem des § 6 auf die ECTS-Noten (grades) zurückgegriffen werden. 3Die durch Umrechnung ermittelten Noten werden im Zeugnis vermerkt.

 

(9)   1Werden zum Bachelor-Abschluss Studienleistungen von anderen inländischen oder ausländischen Universitäten oder Fachhochschulen eingebracht, muss die Anzahl der an der Ludwig-Maximilians-Universität oder der Technischen Universität München erzielten ECTS-Punkte mindestens 65 (das ist etwa der Umfang eines Studienjahres) plus 10 ECTS-Punkte für die Abschlussarbeit betragen.

 

(10)           1An Universitäten oder diesen gleichstehenden Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland bestandene Diplom-Vorprüfungen in demselben oder einem gleichwertigen Studiengang werden anerkannt. 2Die Anerkennung einer Diplom-Vorprüfung kann mit Auflagen verbunden werden, wenn sie Fächer nicht enthält, die Gegenstand der Diplom-Vorprüfung nach § 35 sind. 3Für die nach Satz 2 notwendigen Ergänzungsleistungen finden die Bestimmungen über die Diplom-Vorprüfung sinngemäß Anwendung.

 

(11)           Für die Anerkennung von Diplom-Vorprüfungen, die an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen abgelegt wurden, gelten Absatz 4 und Absatz 10 Sätze 2 und 3 entsprechend.

 

(12)           1Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind bei Aufnahme des Studiums im gemeinsamen Studiengang Bioinformatik an der Ludwig-Maximilians-Universität und der Technischen Universität München beim Prüfungsausschuss einzureichen. 2Der Nachweis von anzurechnenden Studienzeiten wird im Regelfall durch Vorlage des Studienbuchs der Hochschule, an der die Studienzeit zurückgelegt wurde, erbracht. 3Der Nachweis von Studienleistungen wird im Regelfall durch Vorlage der an einer anderen Hochschule erworbenen Leistungsnachweise (Scheine) erbracht. 4Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen ist eine Bescheinigung derjenigen Hochschule, an der die Prüfungsleistungen erbracht wurden, vorzulegen, aus der sich ergeben muss,

 

 

1.    welche Prüfungen (mündlich und/oder schriftlich) in welchen Prüfungsfächern im Rahmen der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung, des Bachelor-Studiengangs bzw. des Master-Studiengangs abzulegen waren,

 

2.    welche Prüfungen tatsächlich im Rahmen von Blockprüfungen bzw. studienbegleitend abgelegt wurden,

 

3.    die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie gegebenenfalls die Fachnote,

 

4.    das der Bewertung zugrundeliegende Notensystem,

 

5.    der Umfang der einzelnen Veranstaltungen, in denen die anzuerkennenden Prüfungsleistungen erbracht wurden, in Semesterwochenstunden,

 

6.    ob die Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung aufgrund der vorliegenden Ergebnisse nicht bestanden ist oder aufgrund anderer Umstände als nicht bestanden gilt.

 

 

 

 

§ 9

Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

 

(1)   Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn aus selbst zu vertretenden Gründen

 

1.      die Teilnahme an einem festgesetzten Prüfungstermin unterbleibt oder

 

2.      nach Beginn einer Prüfung ein Rücktritt erfolgt.

 

 

(2)   1Die für die Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten nicht selbst zu vertretenden Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Die Geltendmachung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn seit der Erbringung der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist. 3Der Prüfungsausschuss kann bei Krankheit im Einzelfall oder generell durch Aushang die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuss bestimmten Arztes verlangen. 4Erkennt der Prüfungsausschussvorsitzende die Gründe an, so setzt er nach den einschlägigen Bestimmungen der Prüfungsordnung einen neuen Prüfungstermin fest. 5Im Falle der Ablehnung ergeht ein mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid.

 

(3)   1Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in den bereits abgelegten Prüfungsfächern angerechnet. 2Der Prüfungsausschussvorsitzende kann bestimmen, dass die versäumten Prüfungsleistungen - sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen - in unmittelbarem Anschluss an den ursprünglichen Prüfungstermin nachgeholt werden. 3Ansonsten bestimmt der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Prüfungsordnung einen neuen Termin.

 

(4)   1Bei einem Versuch, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 2Als Versuch gilt bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach Austeilen von Klausurunterlagen. 3Ob einer der aufgeführten Tatbestände vorliegt, entscheidet der Prüfungsausschuss. 4Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, kann die Prüfung fortgesetzt werden.

 

(5)   1Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Teilprüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 2Bei wiederholten Störungen des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs kann der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung verfügt werden. 3In diesem Fall gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. 4Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

 

(6)   1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass eine Täuschung beabsichtigt war, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

 

(7)   1Ergibt sich nach Ausstellung und Aushändigung eines Prüfungszeugnisses, dass unerlaubte Hilfsmittel benutzt wurden oder eine Täuschung begangen wurde, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. 2Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 3Eine derartige Entscheidung ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

(8)   Vor einer Entscheidung nach Absatz 6 oder 7 ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

 

 

 

§ 10

Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht

 

(1)   Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben können, so ist auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Prüflingen die Prüfung oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird

 

(2)   1Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während einer zeitlich und örtlich festgesetzten Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsausschuss oder beim Prüfer schriftlich geltend gemacht werden. 2Die Geltendmachung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn seit Erbringen der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.

 

(3)   Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

 

(4)   1Nach Abschluss der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung wird auf Antrag, der an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten ist, Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten und darauf bezogenen Gutachten gewährt. 2Vor Abschluss der Diplomvor­prüfung bzw. der Diplomprüfung wird Einsicht nur in diejenigen Prüfungsunterlagen gewährt, die sich auf selbständige Teile der Prüfungen beziehen. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. 4Die Anfertigung von Abschriften und Fotokopien ist nicht zulässig.

 

 

 

 

II. Bachelor

 

 

§ 11

Gliederung, Umfang, Leistungsbewertung

 

(1)   Das Studium zum Erreichen des Abschlusses „Bachelor“ gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und ein zweisemestriges Hauptstudium.

 

(2)   Prüfungen zu einer Studienleistung werden durch studienbegleitende Prüfungsleistungen abgelegt. Für jede Prüfung wird ein Leistungsnachweis erstellt. Für jede Prüfungsleistung gelten insbesondere die §§ 9, 10, 12 bis 15 und 17 bis 20.

 

(3)   Das Bachelor-Studium umfasst 131 SWS, die durch Leistungsnachweise für erfolgreich bestandene Prüfungen abgedeckt sein müssen. Für die Umrechnung in ECTS-Punkte wird die in Anhang 1 angegebene Tabelle zugrundegelegt, so dass das Bachelor-Studium einem Umfang von 168 ECTS-Punkten entspricht.

 

(4)   Im Grundstudium müssen die folgenden Pflichtveranstaltungen absolviert werden:

 

·       Informatik I, II und IV,

 

·       Mathematik (s. Absatz 5 zu den einzelnen Veranstaltungen),

 

·       Einführung in die Bioinformatik I und II,

 

·       Algorithmische Bioinformatik I,

 

·       Chemie I/II,

 

·       Allgemeine Biologie,

 

·       Molekularbiologie und Biochemie I und II,

 

·       Proseminar in Bioinformatik,

 

·       Praktikum in Bioinformatik,

 

·       Molekularbiologie und Biochemie (Blockveranstaltung).

 

 

(5)   Es sind entweder die vier an der Ludwig-Maximilians-Universität angebotenen Vorlesungen

 

·       Lineare Algebra für Informatiker I und II,

 

·       Analysis für Informatiker I, und

 

·       Angewandte Analysis mit Stochastik

 

oder die vier an der Technischen Universität München angebotenen
Vorlesungen

 

·       Höhere Mathematik I und II für Informatik, und

 

·       Diskrete Strukturen I und II

 

zu wählen. Gemäß der in Anhang 1 angegebenen Tabelle hat das Bachelor-Grundstudium daher einem Umfang von 88 SWS bzw. von 117 ECTS-Punkten.

 

(6)   1Das Hauptstudium beinhaltet als Pflichtveranstaltungen die Vorlesungen „Datenbanken“, „Algorithmische Bioinformatik II“ und „Weiterführende Bioinformatik“, ein Seminar in „Bioinformatik“, die Blockveranstaltung „Genomorientierte Bioinformatik“ sowie die Anfertigung der Bachelor-Arbeit. 2Weitere Studienleistungen im Umfang von 5 SWS bzw. 7 ECTS-Punkten können aus den in Anhang 1 angegebenen Möglichkeiten gewählt werden, so dass der Hauptstudiumsanteil des Bachelor-Studiengangs einschließlich der Anfertigung der Bachelor-Arbeit einen Umfang von 43 SWS bzw. 51 ECTS-Punkten hat.

 

(7)   Der Prüfungsausschuss schreibt die Liste der für Absatz 6 Satz 2 in Frage kommenden Veranstaltungen in geeigneter Weise fort.

 

 

 

 

§ 12

Anmeldung zur Prüfung

 

(1)   1Die Prüfungen im Bachelor-Studiengang Bioinformatik erfolgen durch studienbegleitende Prüfungsleistungen. 2Die Anmeldung bei schriftlichen Prüfungen erfolgt zusammen mit der Abgabe der Prüfungsarbeit. 3Ist eine Prüfung in mehrere Prüfungsleistungen aufgeteilt, so gilt die Anmeldung zu einer Prüfungsleistung zugleich auch als Meldung zu allen anderen zu dieser Prüfung gehörenden Prüfungsleistungen. 4Bei mündlichen Prüfungen ist die Anmeldung beim zuständigen Prüfer spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin erforderlich.

 

(2)   Wird eine Prüfung nicht bestanden, so gilt die Anmeldung zur Prüfung zugleich auch als Meldung für den nächstmöglichen Wiederholungstermin der Prüfung.

 

(3)   Welche weiteren Voraussetzungen für den Erwerb der jeweiligen ECTS-Punkte für eine Studienleistung bestehen, muss von dem dafür verantwortlichen Dozenten vor bzw. bei Beginn der Veranstaltung den Studenten bekanntgemacht werden.

 

 

 

 

§ 13

Art und Zeitpunkt der Prüfungen

 

(1)   1Alle Leistungsnachweise und Prüfungen werden studienbegleitend erworben bzw. abgelegt. 2Die Prüfungsart ist von der zuständigen Lehrperson vor Beginn der Lehrveranstaltung bekanntzugeben. 3Die Prüfungsdauer richtet sich nach den Angaben in Anhang 1.

 

(2)   Die Prüfung für eine Studienleistung wird in der Regel in mehrere studienbegleitende Prüfungsleistungen aufgeteilt. Die Note einer Prüfung wird in der Verantwortung des Dozenten nach üblichen Regeln aus den Punkten der zugehörigen Prüfungsleistungen ermittelt. Prüfungsleistungen bei einer Vorlesung sind in der Regel Mittelklausur und Semesterabschlussklausur. Prüfungsleistungen bei einem Praktikum oder Seminar sind in der Regel Ausarbeitung und Präsentation. Gegebenenfalls können Prüfungen auch mündlich erfolgen.

 

(3)   Die Anzahl der einer Studienleistung zugeordneten ECTS-Punkte ergibt sich gemäß der Tabelle im Anhang 1. In weiteren Fällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

(4)   Wird eine Lehrveranstaltung in englischer Sprache abgehalten, so erfolgt in der/den zugehörigen Prüfung(en) auch die Aufgabenstellung in englischer Sprache. Eine mündliche Prüfung ist auf entsprechenden Antrag des Kandidaten in deutscher bzw. englischer Sprache abzuhalten. Der Antrag muss spätestens bei Beginn der Prüfung gestellt werden.

 

(5)   Prüfungskandidaten mit länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung ist auf schriftlichen, an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richtenden Antrag eine der Behinderung angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit für Prüfungsleistungen (schriftlich und mündlich) zu gewähren. Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor der Prüfung über das Prüfungsamt/Studiensekretariat einzureichen. Später eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn die Behinderung erst unmittelbar eingetreten ist. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in begründeten Zweifelsfällen zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes, verlangen.

 

 

 

§ 14

Schriftliche Prüfungen

 

(1)   Die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt der verantwortliche Dozent; sie werden mindestens einen Monat vor dem Prüfungstermin bekanntgegeben.

 

(2)   Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Regel durch eine Korrektur und eine Nachkorrektur zu bewerten.

 

(3)   Die Dauer der schriftlichen Prüfung ist der Aufstellung in Anhang 1 zu entnehmen. Die in der Tabelle angegebene Prüfungsdauer bezieht sich auf eine nur aus einer Semesterabschlussklausur bestehende Prüfung. Werden Mittel- und Semesterabschlussklausur abgehalten, so sind die angegebenen Werte um 50% zu erhöhen und gelten dann für die Gesamtdauer. Die für eine schriftliche Prüfungsleistung zur Verfügung stehende Zeitdauer ist zu Beginn der Prüfungsleistung bekanntzugeben.

 

(4)   Insbesondere im Hauptstudium können schriftliche Prüfungsleistungen durch eine mündliche Prüfung ersetzt werden.

 

(5)   Erscheint ein Prüfling verspätet zu einer Prüfung, so kann er die versäumte Zeit nicht nachholen. Das Verlassen des Prüfungssaales ist nur mit Erlaubnis des Aufsichtführenden zulässig. Uhrzeit und Dauer der Abwesenheit werden auf der Arbeit vermerkt.

 

 

 

 

(6)   Über jede schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Aufsichtführenden zu unterzeichnen. In der Niederschrift sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung der Prüfungsergebnisse von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach § 9.

 

 

 

 

§ 15

Mündliche Prüfungen

 

(1)   1Mündliche Prüfungen sind von einem Prüfer in Gegenwart eines fachkundigen Beisitzers oder von mehreren Prüfern durchzuführen. 2Nichthochschulangehörige Beisitzer sind auf Vorschlag des jeweiligen Prüfers vom Prüfungsausschuss zu bestellen. 3Die Prüfungsleistungen werden vom Prüfer, bei mehreren Prüfern von allen bewertet. 4Weichen die Noten der Prüfer voneinander ab, so werden sie zur schlechtesten nach § 6 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Note angepasst, die nicht schlechter als das exakte arithmetische Mittel der Einzelnoten ist. 5Ist dieses arithmetische Mittel größer als 4, so wird die Prüfung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

 

(2)   Je Kandidat soll die Prüfungszeit mindestens 20 und nicht mehr als 40 Minuten betragen.

 

(3)   Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung sind von einem Fachkundigen in einem Protokoll festzuhalten.

 

(4)   1Bei mündlichen Prüfungen sollen Studenten des gleichen Studienganges, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen werden. 2Auf Verlangen des Kandidaten werden Zuhörer ausgeschlossen. 3Der Prüfer kann Prüfungskandidaten desselben Prüfungssemesters als Zuhörer ausschließen. 4Die Zulassung als Zuhörer erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Kandidaten.

 

 

 

 

§ 16

Bachelor-Arbeit

 

(1)   1Die erfolgreiche Erstellung einer Bachelor-Arbeit ist Voraussetzung für die Erlangung des Bachelor-Abschlusses. 2Die Bachelor-Arbeit soll über die Tätigkeit des Studenten in der Projektphase und insbesondere Aufgabenstellung, Zielsetzung, die verwendeten Methoden und alle erreichten Resultate Auskunft geben. 3Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb von vier Monaten bearbeitet werden kann.

 

(2)   1Die Bachelor-Arbeit besteht aus einem praktischen Teil, einem schriftlichen Abschlussbericht und einem Kolloquium von 20 bis 30 Minuten Dauer. 2Dabei soll der Student seine Mitarbeit bei einem Projekt aus Forschung, Industrie oder Wirtschaft dokumentieren und vorstellen. 3Die Gesamtnote wird zu gleichen Teilen aus den Noten für die einzelnen Teile gebildet.

 

(3)   Bachelor-Projekte können auch als Gruppenarbeit realisiert werden. Dabei muss der Beitrag jedes einzelnen Kandidaten deutlich gekennzeichnet sein.

 

(4)   1Projekte für die Bachelor-Arbeit können von jeder im Studiengang Bioinformatik prüfungsberechtigten Person (siehe § 5 Abs. 2) angeboten werden. 2Der Prüfungsausschuss muss zustimmen. 3Die Bachelor-Arbeit darf mit Zustimmung des Aufgabenstellers ganz oder teilweise in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt werden.

 

 

(5)   Hat sich ein Kandidat vergebens bemüht, zum vorgesehenen Zeitpunkt ein Thema für die Bachelor-Arbeit zu erhalten, so sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag dafür, dass er ein Thema erhält.

 

(6)   Kann der erste Ablieferungstermin für die Bachelor-Arbeit aus Gründen, die der Kandidat nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, so verlängert der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit um den entsprechenden Zeitraum, wenn der Kandidat dies vor dem ersten Ablieferungstermin beantragt und der Aufgabensteller zustimmt. § 17 Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.

 

(7)   Die Bachelor-Arbeit kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Der Prüfungsausschuss kann die Verwendung einer anderen Sprache zulassen, wenn die fachkundige Bewertung nach Abs. 9 gewährleistet ist.

 

(8)   Bei der Abgabe der Arbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

 

(9)   1Die Bachelor-Arbeit soll in der Regel von zwei Prüfern bewertet werden. 2Als Note ergibt sich der größte nach § 6 Absatz 1 und 2 vorgesehene Wert, der nicht schlechter als das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Prüfer ist. 3Ist dieses arithmetische Mittel größer als 4, so wird die Bachelor-Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

 

(10)           Die Bachelor-Arbeit kann höchstens einmal, mit neuem Thema und spätestens innerhalb des nächstfolgenden Semesters, wiederholt werden.

 

 

 

 

§ 17

Fristüberschreitungen

 

(1)   Ein Student kann von Prüfungen oder Prüfungsleistungen, zu denen er angemeldet ist, aus nicht selbst zu vertretenden Gründen zurücktreten.

 

(2)   1Alle gemäß dieser Satzung für das Erlangen des Bachelor-Abschlusses notwendigen Prüfungsleistungen müssen bis zum Ende des siebten Semesters jeweils erstmalig abgelegt worden sein, die Bachelor-Arbeit bis zum Ende des achten Semesters. 2Andernfalls gilt die entsprechende Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden.

 

(3)   Hat ein Student ohne gemäß Absatz 4 anerkannte Gründe

 

 

nach vier Semestern weniger als

45%,

 

nach sieben Semestern weniger als 

80%, oder

 

nach neun Semestern weniger als

100%

 

der für den Bachelor-Abschluss vorgesehenen ECTS-Punkte (siehe § 11) erreicht, so gilt der Bachelor-Abschluss als endgültig nicht bestanden.

 

(4)   1Bei Rücktritt (Absatz 1) oder Fristüberschreitung (Absatz 2 und 3) geltend gemachte Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden bzw. geltend gemacht worden sein. 2Dieser kann für den Fall, dass eine längere Erkrankung geltend gemacht wird, im Einzelfall die Vorlage eines ärztlichen oder vertrauensärztlichen Attestes verlangen, das Beginn und Ende der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ausweisen muss. 3Der Prüfungsausschuss kann Verhinderungsgründe nur für den Zeitraum anerkennen, für den sie glaubhaft gemacht oder im Fall des Satzes 2 ordnungsgemäß nachgewiesen sind. Fristen verlängern sich dann um die anerkannten Ausfallzeiten.

 

(5)   In Bescheiden, in denen gemäß Absatz 4 Versäumnisse als entschuldigt anerkannt werden, ist auf die entsprechend geänderten Fristen gemäß Absätze 3 und 4 hinzuweisen.

 

 

 

 

§ 18

Wiederholung von Prüfungen

 

(1)   Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

 

(2)   Nicht bestandene Prüfungen können nicht mehr als zweimal wiederholt werden.

 

(3)   1Eine Wiederholung von Prüfungsleistungen ist im normalen Vorlesungsturnus möglich, spezielle Wiederholungsprüfungen werden im allgemeinen nicht angeboten. 2Sollten für gewisse Studienleistungen in anderen Studiengängen (z.B. Diplomstudiengang Informatik) Wiederholungsprüfungen angeboten werden, so können daran auch Studenten im Bachelor-Studiengang teilnehmen.

 

(4)   1Im Hauptstudium können darüber hinaus nichtbestandene Prüfungen in Wahlpflichtveranstaltungen durch solche für andere Wahlpflichtveranstaltungen ersetzt werden. 2Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb des darauffolgenden Semesters abzulegen. § 12 Abs. 2 ist nicht anwendbar.

(5)   Hat ein Student in zwei aufeinanderfolgenden Semestern zusammen weniger als 75% der im Studienplan vorgesehenen ECTS-Punkte erreicht, soll er die Studienberatung in Anspruch nehmen.

 

 

 

§ 19

Freier Prüfungsversuch

 

Da alle Prüfungen studienbegleitend erfolgen, ist keine Freiversuchsregelung vorgesehen.

 

 

 

§ 20

Zeugnis und Einsicht in die Prüfungsakten

 

(1)   1Nach Abschluss des Semesters, in dem die gemäß § 11 notwendigen Leistungsnachweise sämtlich erworben und die für den Bachelor-Abschluss erforderliche Anzahl von 168 ECTS-Punkten erreicht worden ist, wird unverzüglich ein Zeugnis entsprechend Anhang 4c ausgestellt, das nach Semestern sortiert die einzelnen Studienleistungen, die dazugehörigen ECTS-Punkte (gemäß Anhang 1) und die dabei erzielten Prüfungsnoten, die erzielte Gesamtnote und das Thema der Bachelor-Arbeit enthält. 2Bei Anrechnung von anderwärts erzielten Studienleistungen sind diese (Bezeichnung und Prüfungsnote) ebenfalls in das Zeugnis aufzunehmen. 3Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. 4Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die erforderlichen ECTS-Punkte erbracht sind.

 

(2)   Eine englische Übersetzung des Zeugnisses ist mit auszuhändigen.

 

(3)   Zur Ermittlung der Gesamtnote wird der mit den ECTS-Punkten gewichtete Durchschnitt aus den Noten aller erfolgreich abgelegten Prüfungen arithmetisch exakt gebildet und dann auf eine Stelle nach dem Komma abgeschnitten.

 

(4)   1Bei endgültigem Nichtbestehen des Bachelor-Studiengangs erhält der Kandidat auf Antrag eine vom Prüfungsamt/Studiensekretariat ausgestellte Bestätigung über die von ihm erbrachten und im Antrag bezeichneten Prüfungsleistungen, die darauf hinweist, dass es sich nur um Teile der Anforderungen des Studiengangs handelt. 2Entsprechendes gilt, wenn ein Student, der Teile des Studiengangs absolviert hat, die Ludwig-Maximilians-Universität bzw. die Technische Universität München verlässt.

 

(5)   1Nach Abschluss von Prüfungen kann dem Kandidaten Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer sowie in die Protokolle der mündlichen Prüfungen gewährt werden. 2Auf schriftlichen und begründeten Antrag muss sie gem. Art 29 Abs. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz gewährt werden. 3Der Antrag auf Einsichtnahme ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens binnen einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das Studiensekretariat/Prüfungsamt zu stellen. 4Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit dem Prüfer Ort und Zeit der Einsichtnahme.

 

(6)   1Ein Antrag nach Art. 51 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auf Wiederaufgreifen des Prüfungsverfahrens oder ein Antrag nach Art. 48 des BayVwVfG auf Rücknahme einer im Prüfungsverfahren ergangenen Entscheidung ist schriftlich unter Darlegung der Gründe an den Rektor/Präsidenten zu richten. 2Dieser entscheidet über den Antrag im Benehmen mit dem zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden und in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 im Benehmen mit den Prüfern. 3Die Anträge können - sofern sich nach dem BayVwVfG nicht eine kürzere Frist ergibt - nur innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des den Antragsteller beschwerenden Bescheides gestellt werden. Art. 49 BayVwVfG findet keine Anwendung.

 

 

 

 

§ 21

Urkunde und Diploma Supplement

 

(1)   1Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Bachelor-Urkunde ausgehändigt, welche das Datum des Zeugnisses trägt. 2Darin wird die Verleihung des akademischen Bachelor-Grades beurkundet (vgl. Anhänge 4a und 4b). 3Außerdem erhält der Kandidat zusätzlich ein Diploma Supplement.

 

(2)   Die Bachelor-Urkunde wird vom Rektor der Ludwig-Maximilians-Universität und vom Präsidenten der Technischen Universität München unterzeichnet und mit den Siegeln der beiden Universitäten versehen.

 

 

 

 

§ 22

Aberkennung des Bachelor-Grades

 

Die Entziehung des akademischen Bachelor-Grades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 
III. Master

 

 

§ 23

Zulassungsvoraussetzungen

 

Die Qualifikation für den Masterstudiengang Bioinformatik wird alternativ nachgewiesen durch:

 

1.    einen überdurchschnittlichen Abschluss des gemeinsamen Bachelor-Studiengangs Bioinformatik der Ludwig-Maximilians-Universität und der Technischen Universität München,

 

2.    einen im In- oder Ausland erworbenen gleichwertigen Abschluss in Bioinformatik an einer wissenschaftlichen Hochschule.

 

Ein überdurchschnittlicher Abschluss liegt vor, wenn die Gesamtnote 2,3 („gut“) oder besser ist.

 

 

 

 

§ 24

Umfang des Studiums, Leistungsbewertung

 

(1)   1Das Studium zum Erreichen des Abschlusses „Master“ nach abgeschlossener Bachelorprüfung umfasst Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt höchstens 45 Semesterwochenstunden (SWS). 2Das Studium soll in der Regel nach 3 Semestern einschließlich der Anfertigung der Master-Thesis abgeschlossen sein.

 

(2)   Abweichend von Absatz 1 beträgt die Regelstudienzeit bis zum Erreichen des Abschlusses „Master“ nach abgeschlossener Bachelorprüfung 4 Semester (einschließlich der Anfertigung der Master-Thesis) und umfasst Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt höchstens 68 Semesterwochenstunden (SWS), wenn die Qualifikation zum Master-Studium außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurde oder wenn zwischen dem Erwerb des Bachelorgrades und dem Beginn des Master-Studiums eine Berufstätigkeit von wenigstens zwei Jahren nachgewiesen wird.

 

(3)   1Prüfungen zu einer Studienleistung werden durch studienbegleitende Prüfungsleistungen abgelegt. Für jede Prüfung wird ein Leistungsnachweis erstellt. 2Für jede Prüfungsleistung gelten insbesondere die §§ 9, 10, 13 bis 19

 

(4)   1Für das Master-Studium müssen Leistungsnachweise für erfolgreich bestandene Prüfungen erworben werden, die dem Mindestumfang gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 entsprechen. 2Für die Umrechnung in ECTS-Punkte wird die in Anhang 1 angegebene Tabelle zugrundegelegt.

 

 

 

(5)   Das Master-Studium umfasst eine „Bioinformatik Blockveranstaltung“ (10 SWS/ 10 ECTS) sowie Veranstaltungen aus den folgenden Bereichen im angegebenen Umfang:

 

·  „Bioinformatik“ (15 SWS/18 ECTS)

 

·  „Informatik“ (10 SWS/12 ECTS),

 

sowie 10 SWS/12 ECTS aus dem Bereich

 

·  „Genetik, Zell- und Molekularbiologie, inkl. Evolutionsbiologie,
Biochemie“

 

(6)   Die Zuordnung von Veranstaltungen zu den Bereichen des Absatz 5 findet sich in der Tabelle in Anhang 1.

 

 

 

 

§ 25

Anmeldung zur Prüfung

 

(1)   Es gelten die Bestimmungen des § 12 entsprechend.

 

(2)   Prüfungsleistungen, die bereits für das Erreichen des Bachelor-Abschlusses verwendet wurden, können nicht für das Erreichen des Master-Abschlusses verwendet werden.

 

 

 

 

 

§ 26

Abwicklung der Prüfungen

 

Es gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 entsprechend.

 

 

 

 

 

§ 27

Master-Thesis

 

(1)   1Die Master-Thesis dient dem Nachweis, dass das Fach in angemessener Weise beherrscht wird und die Befähigung zu selbständiger, an wissenschaftlichen Grundsätzen orientierter Arbeit besteht. 2Das Thema der Master-Thesis ist der Bioinformatik zu entnehmen. 3Es wird empfohlen, die Arbeit in englischer Sprache abzufassen.

 

(2)   1Die Master-Thesis kann von jedem nach § 5 prüfungsberechtigten Professor ausgegeben werden. 2Nach vorhergehender Zustimmung durch den Prüfungsausschuss kann eine Master-Thesis auch von den anderen gemäß § 5 Prüfungsberechtigten ausgegeben werden.

 

(3)   1Die Ausgabe eines Themas für eine Master-Thesis ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch den Themensteller unverzüglich unter Angabe des Ausgabezeitpunktes anzuzeigen. 2Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. 3Hat sich der Kandidat vergebens bemüht, zum vorgesehenen Zeitpunkt ein Thema für die Master-Thesis zu erhalten, so vermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag die rechtzeitige Ausgabe eines Themas.

 

(4)   1Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Master-Thesis beträgt 6 Monate. 2Die Themenstellung ist diesem Zeitmaß anzupassen. 3Die Bearbeitungsfrist kann in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Prüfungsausschusses um höchstens 3 Monate verlängert werden; die Gründe sind glaubhaft zu machen. 4Bei unverzüglich angezeigter und nachgewiesener Erkrankung ruht die Bearbeitungszeit für die nachgewiesene Dauer der Krankheit; § 8 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(5)   1Die Master-Thesis ist mit einer Erklärung zu versehen, dass es sich um eine selbständig verfasste Arbeit handelt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet wurden. 2Sie muss gebunden, paginiert und mit einer Zusammenfassung versehen sein.

 

 

 

 

 

§ 28

Bewertung der Master-Thesis

 

(1)   1Die Master-Thesis ist fristgemäß in dreifacher Ausfertigung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Wird die Master-Thesis nicht fristgemäß (§ 25 Abs. 4) abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

 

(2)   1Die Arbeit ist vom Themensteller und von einem weiteren, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestellenden Prüfer zu beurteilen. 2Mindestens einer der beiden Prüfer muss prüfungsberechtigter Professor gemäß § 5 sein; im übrigen ist die Hochschulprüfer-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 3Bei nicht übereinstimmender Benotung entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beiziehung von Themensteller und zweitem Gutachter über die endgültige Bewertung. 4Die Bewertung durch einen zweiten Prüfer entfällt, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses festgestellt hat, dass kein zweiter Fachvertreter zur Verfügung steht oder die Bewertung durch zwei Prüfer zu einer nicht zu vertretenden Verzögerung des Prüfungsablaufes führen würde. 5Soll die Master-Thesis mit der „nicht ausreichend“ bewertet werden, so muss sie in jedem Falle von einem zweiten Prüfer beurteilt werden.

 

 

 

 

§ 29

Fristüberschreitungen

 

(1)   1Alle gemäß dieser Satzung für das Erlangen des Master-Abschlusses notwendigen Prüfungsleistungen müssen bis zum Ende des vierten Semesters des Master-Studiums jeweils erstmalig abgelegt worden sein, die Master-Thesis bis zum Ende des fünften Semesters. 2Andernfalls ist das Master-Studium endgültig nicht bestanden. 3Im Fall von § 24 Abs. 2 verlängern sich die angegebenen Fristen jeweils um ein Semester.

 

(2)   Hat ein Student ohne gemäß § 9 Abs. 2 anerkannte Gründe

 

nach zwei (bzw. drei im Fall von § 24 Abs. 2) Semestern weniger
als45%,

nach fünf (bzw. sechs im Fall von § 24 Abs. 2) Semestern weniger
als100%

 

der für den Master-Abschluss vorgesehenen ECTS-Punkte (siehe § 24 Abs. 1 bzw. 2 sowie Abs. 5) erreicht, so hat er den Master-Studiengang endgültig nicht bestanden.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 30

Wiederholung von Prüfungen

 

(1)   Die Bestimmungen von § 18 gelten entsprechend.

 

(2)   1Wird die Master-Thesis mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, so ist auf Antrag ein neues Thema für eine Master-Thesis zu stellen. 2Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Note der Master-Thesis an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 3Das neue Thema ist innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung auszugeben; § 27 und § 28 gelten entsprechend. 4Wird auch die zweite Master-Thesis mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, so ist der Master-Studiengang endgültig nicht bestanden.

 

 

 

 

 

§ 31

Freier Prüfungsversuch

 

Da alle Prüfungen studienbegleitend erfolgen, ist keine Freiversuchsregelung vorgesehen.

 

 

 

 

 

§ 32

Zeugnis und Einsicht in die Prüfungsakten

 

(1)   Nach Abschluss des Semesters, in dem die gemäß § 24 Abs. 1 bzw. Abs. 2 notwendigen Leistungsnachweise sämtlich erworben und die für den Master-Abschluss erforderliche Anzahl von ECTS-Punkten erreicht worden ist, wird unverzüglich auf Antrag ein Zeugnis entsprechend Anhang 4d ausgestellt.

 

(2)   Dem Antrag auf Zeugnisausstellung sind die gemäß § 24 Abs. 1 bzw. Abs. 2 sowie Abs. 5 erforderlichen Leistungsnachweise, soweit im Prüfungsamt/Studiensekretariat nicht elektronisch verfügbar, beizufügen.

 

(3)   1Das Zeugnis enthält nach Semestern sortiert die einzelnen Studienleistungen, die dazugehörigen ECTS-Punkte (gemäß Anhang 1) und die dabei erzielten Prüfungsnoten, die erzielte Gesamtnote und das Thema der Master-Thesis. 2Bei Anrechnung von anderwärts erzielten Studienleistungen sind diese (Bezeichnung und Prüfungsnote) ebenfalls in das Zeugnis aufzunehmen. 3Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. 4Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die erforderlichen ECTS-Punkte erbracht sind.

 

(4)   Eine englische Übersetzung des Zeugnisses ist mit auszuhändigen.

 

 

(5)   Zur Ermittlung der Gesamtnote wird der mit den ECTS-Punkten gewichtete Durchschnitt aus den Noten aller erfolgreich abgelegten Prüfungen arithmetisch exakt gebildet und dann auf eine Stelle nach dem Komma abgeschnitten.

 

(6)   Bei einer Gesamtnote nicht schlechter als 1,1 wird das Prädikat „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt.

 

(7)   Bei endgültigem Nichtbestehen des Master-Studiengangs erhält der Kandidat auf Antrag eine vom Prüfungsamt/Studiensekretariat ausgestellte Bestätigung über die von ihm erbrachten und im Antrag bezeichneten Prüfungsleistungen, die darauf hinweist, dass es sich nur um Teile der Anforderungen des Studiengangs handelt. Entsprechendes gilt, wenn ein Student, der Teile des Studiengangs absolviert hat, die Ludwig-Maximilians-Universität bzw. die Technische Universität München verlässt.

 

(8)   1Nach Abschluss von Prüfungen kann dem Kandidaten Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer sowie in die Protokolle der mündlichen Prüfungen gewährt werden. 2Auf schriftlichen und begründeten Antrag muss sie gem. Art 29 Abs. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz gewährt werden. 3Der Antrag auf Einsichtnahme ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens binnen einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das Studiensekretariat/Prüfungsamt zu stellen. 4Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit dem Prüfer Ort und Zeit der Einsichtnahme.

 

(9)   1Ein Antrag nach Art. 51 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auf Wiederaufgreifen des Prüfungsverfahrens oder ein Antrag nach Art. 48 des BayVwVfG auf Rücknahme einer im Prüfungsverfahren ergangenen Entscheidung ist schriftlich unter Darlegung der Gründe an den Rektor/Präsidenten zu richten. 2Dieser entscheidet über den Antrag im Benehmen mit dem zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden und in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 im Benehmen mit den Prüfern. 3Die Anträge können - sofern sich nach dem BayVwVfG nicht eine kürzere Frist ergibt - nur innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des den Antragsteller beschwerenden Bescheides gestellt werden. Art. 49 BayVwVfG findet keine Anwendung.

 

 

 

 

 

§ 33

Urkunde und Diploma Supplement

 

(1)   1Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Master-Urkunde ausgehändigt, welche das Datum des Zeugnisses trägt. 2Darin wird die Verleihung des akademischen Master-Grades beurkundet. 3Außerdem erhält der Kandidat zusätzlich ein Diploma Supplement.

 

(2)   Die Master-Urkunde wird vom Rektor der Ludwig-Maximilians-Universität und vom Präsidenten der Technischen Universität München unterzeichnet und mit den Siegeln der beiden Universitäten versehen.

 

 

 

 

 

§ 34

Aberkennung des Master-Grades

 

Die Entziehung des akademischen Master-Grades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

 

 

IV. Vordiplom

 

 

§ 35

Umfang und Ablauf der Diplom-Vorprüfung

 

(1)   1Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Nachweis erfolgen, dass umfassende Fachgrundlagen vorhanden sind, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg durchzuführen. 2Die Prüfung beinhaltet die Studieninhalte des Grundstudiums.

 

(2)   1Die Diplom-Vorprüfung besteht aus 3 mündlichen Fachprüfungen in den folgenden Prüfungsfächern:

 

·  „Informatik“

·  „Mathematik“

·  „Biologie und Biochemie“

 

2Gegenstand der Diplom-Vorprüfung im Prüfungsfach „Informatik“ ist der Stoff der Lehrveranstaltungen „Einführung in die Informatik I“, „Einführung in die Informatik II“ und „Einführung in die Informatik IV“. 3Gegenstand der Diplom-Vorprüfung im Prüfungsfach „Mathematik“ ist der Stoff von drei der vier Mathematik-Vorlesungen des Grundstudiums (siehe § 11 Abs. 5): die Vorlesung, für die gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 kein Leistungsnachweis beigebracht wird, sowie zwei weitere frei wählbare der Vorlesungen (werden Leistungsnachweise für alle vier der Vorlesungen beigebracht, so sind alle drei Vorlesungen für den Prüfungsstoff daraus frei wählbar). 4 Gegenstand der Diplom-Vorprüfung im Prüfungsfach „Biologie und Biochemie“ ist der Stoff der drei Lehrveranstaltungen „Allgemeine Biologie“, „Molekularbiologie und Biochemie I“ und „Molekularbiologie und Biochemie II“.

 

(3)   1Die Fachprüfungen sind grundsätzlich innerhalb einer Prüfungsperiode abzulegen. 2Bei Verhinderung von Prüfern, Erkrankung oder aus anderen triftigen Gründen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Ausnahmen hiervon genehmigen. 3Die Prüfungstermine werden von den Prüfern nach Rahmenvorgabe durch den Prüfungsausschuß festgelegt.

 

(4)   Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn in allen Fachprüfungen gemäß Absatz 2 mindestens die Note „ausreichend" (4,0) erzielt wurde.

 

 

 

 

 

§ 36

Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

 

(1)   Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind:

 

1.    gemäß § 7 die Immatrikulation im gemeinsamen Diplomstudiengang Bioinformatik der Ludwig-Maximilians-Universität und der Technischen Universität München im laufenden Semester,

 

2.      je ein (studienbegleitend erworbener) Leistungsnachweis für die folgenden Lehrveranstaltungen:

 

§      zwei beliebig aus Informatik I, II und IV ausgewählte Lehrveranstaltungen,

 

§      drei beliebig ausgewählte Lehrveranstaltungen aus entweder

 

§      Lineare Algebra für Informatiker I und II,

 

§      Analysis für Informatiker I, und

 

§      Angewandte Analysis mit Stochastik,

oder

 

§      Höhere Mathematik I und II für Informatik, und

 

§      Diskrete Strukturen I und II,

 

§      Einführung in die Bioinformatik I,

 

§      Einführung in die Bioinformatik II,

 

§      Algorithmische Bioinformatik I,

 

§      Chemie I/II,

 

§      Allgemeine Biologie,

 

§      Molekularbiologie und Biochemie I,

 

§      Molekularbiologie und Biochemie II,

 

§      Proseminar in Bioinformatik,

 

§      Praktikum in Bioinformatik,

 

§      Molekularbiologie und Biochemie (Blockveranstaltung).

 

Für die Erlangung dieser Leistungsnachweise gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sowie § 18 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend.

 

(2)   Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

 

1.    die in Abs. 1 Nr. 2 genannten oder an ihrer Stelle anerkannten Leistungsnachweise,

 

2.    eine Erklärung darüber, ob bereits eine Diplom-Vorprüfung in demselben oder in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder eine Diplomprüfung, ein Bachelor- oder ein Master-Studiengang in Bioinformatik endgültig nicht bestanden wurde oder ob ein anderes Prüfungsverfahren schwebt, und

 

3.    eine Erklärung, ob eine Exmatrikulation unter Verlust des Prüfungsanspruchs
erfolgte.

 

(3)   1Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. 2Auf besonderen, zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zu stellenden Antrag kann vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine angemessene Frist zum Nachreichen fehlender Nachweise gemäß Absatz 2 gewährt werden; die fehlenden Nachweise sind spätestens bis zu Beginn der ersten Fachprüfung nachzureichen. 3Werden die Nachweise nicht bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt nachgereicht, gilt der Antrag auf Zulassung als nicht gestellt.

 

(4)   1Die Zulassung ist zu versagen, wenn

 

·       die Unterlagen unvollständig sind, oder

 

·       die Diplom-Vorprüfung in demselben Studiengang oder in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder eine Diplomprüfung, ein Bachelor- oder ein Master-Studiengang in Bioinformatik endgültig nicht bestanden wurde, oder

 

·       eine Exmatrikulation unter Verlust des Prüfungsanspruchs erfolgte.

 

2Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung. 3Hierüber erfolgt eine schriftliche Mitteilung, die im Falle der Ablehnung des Antrags begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird. 4Im Falle des Abs. 3 Satz 2 erfolgt die Zulassung unter dem Vorbehalt, dass die fehlenden Nachweise bis spätestens zu Beginn der ersten Fachprüfung nachgereicht werden.

 

 

 

 

 

§ 37

Fristen für die Diplom-Vorprüfung

 

(1)   Die Diplom-Vorprüfung soll bis zum Ende des 4. Fachsemesters abgelegt werden.

 

(2)   Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig zu den Fachprüfungen nach § 35 Abs. 2 an, dass diese innerhalb der Prüfungstermine im Anschluss an das 5. Fachsemester abgeschlossen werden können, so gelten sie jeweils als erstmals abgelegt und nicht bestanden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

 

 

 

 

§ 38

Nichtbestehen und Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

 

(1)   Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

 

(2)   1Die Diplom-Vorprüfung ist nicht bestanden, wenn die Note in einer der gemäß § 35 Abs. 2 abzulegenden Prüfungsleistungen „nicht ausreichend“ (5,0) lautet. 2Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. 3Die Wiederholungsprüfung ist frühestens einen Monat und spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abzulegen. 4Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 5Wird die Frist aus selbst zu vertretenden Gründen versäumt, so gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden. 6Bei nicht selbst zu vertretenden Gründen soll der Prüfungssausschuss auf schriftlichen Antrag eine Verlängerung der Frist einräumen.

 

 

(3)   1Eine zweite Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen gemäß § 35 Abs. 2 ist höchstens in einer Fachprüfung möglich. 2Die zweite Wiederholung ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen. 3Absatz 2 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.

 

(4)   1Die Diplom-Vorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten eine oder mehrere der gemäß § 35 Abs. 2 abzulegenden Prüfungsleistungen mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden. 2Die Diplom-Vorprüfung gilt ebenfalls als endgültig nicht bestanden, wenn die Prüfungsleistungen nicht innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2 und 3 abgelegt wurden.

 

 

 

 

 

§ 39

Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung, Bescheid bei Nichtbestehen

 

(1)   1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten der Leistungsnachweise gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2, die Noten der Fachprüfungen gemäß § 35 Abs. 2 und die Gesamtnote enthält. 2Zur Ermittlung der Gesamtnote wird zunächst der mit den ECTS-Punkten gewichtete Durchschnitt aus den Noten aller erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 arithmetisch exakt gebildet. 3Die Gesamtnote ergibt sich dann, indem dieser Wert und die Noten der Fachprüfungen gemäß § 35 Abs. 2 einfach gewichtet arithmetisch exakt gemittelt werden und das Ergebnis dann auf eine Stelle nach dem Komma abgeschnitten wird. 4Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

 

(2)   Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und ggf. innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann, und der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

 

 

 

 

 

V. Diplom

 

 

§ 40

Umfang und Ablauf der Diplomprüfung

 

(1)   Die Diplomprüfung besteht aus:

 

1.             der Diplomarbeit,

 

2.             drei mündlichen Fachprüfungen in folgenden Prüfungsfächern:

 

 

·       „Bioinformatik“,

·       „Informatik“,

·       „Molekulare Biologie“.

 

(2)   Die Fachprüfungen können unter Beachtung von § 42 entweder vollständig vor oder vollständig nach der Anfertigung der Diplomarbeit abgelegt werden.

 

(3)   1Die Fachprüfungen sind unter Beachtung von § 42 grundsätzlich innerhalb einer Prüfungsperiode abzulegen. 2Bei Verhinderung von Prüfern, Erkrankung oder aus anderen triftigen Gründen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Ausnahmen hiervon genehmigen. 3Die Prüfungstermine werden von den Prüfern nach Rahmenvorgabe durch den Prüfungsausschuß festgelegt.

 

(4)   Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn in der Diplomarbeit und allen Fachprüfungen gemäß Abs. 1 Nr. 2 mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erzielt wurde.

 

 

 

 

 

§ 41

Zulassung zur Diplomprüfung

 

(1)   1Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind:

 

1.             gemäß § 7 die Immatrikulation im gemeinsamen Diplomstudiengang
Bioinformatik der Ludwig-Maximilians-Universität und der Technischen
Universität München,

 

2.             die bestandene Diplom-Vorprüfung,

 

3.             die Vorlage der folgenden Leistungsnachweise:

 

 

·           ein Leistungsnachweis zu einer Vorlesung aus dem Bereich „Bioinformatik“, zwei Leistungsnachweise zu Vorlesungen aus dem Bereich „Informatik“, ein Leistungsnachweis zu einer Vorlesung aus dem Bereich „Molekulare Biologie“, je ein Leistungsnachweis zu einem Praktikum und zu einem Seminar (beide jeweils aus den vier genannten Bereichen),

 

·           der Leistungsnachweis aus der „Bioinformatik Blockveranstaltung“.

 

2Für die Erlangung dieser Leistungsnachweise gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sowie § 18 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend.

 

(2)   Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

 

1.             die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Leistungsnachweise,

 

2.             das Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung,

 

3.             eine Erklärung darüber, ob bereits eine Diplomprüfung in demselben oder in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder ein Bachelor- oder Master-Studiengang in Bioinformatik endgültig nicht bestanden wurde oder ob ein anderes Prüfungsverfahren schwebt,

 

4.             eine Erklärung, ob eine Exmatrikulation unter Verlust des Prüfungsanspruchs erfolgte.

 

 

(3)   1Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. 2Auf besonderen, zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zu stellenden Antrag kann vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Nachreichen fehlender Nachweise gemäß Absatz 2 gestattet werden; die fehlenden Nachweise sind spätestens bis zu Beginn der ersten Fachprüfung nachzureichen. 3Werden die Nachweise nicht bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt nachgereicht, gilt der Antrag auf Zulassung als nicht gestellt.

 

(4)   1Die Zulassung ist zu versagen, wenn

 

1.             die Unterlagen unvollständig sind, oder

 

2.             die Diplomprüfung in demselben Studiengang oder in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder ein Bachelor- oder Master-Studiengang in Bioinformatik endgültig nicht bestanden wurde, oder

 

3.             eine Exmatrikulation unter Verlust des Prüfungsanspruchs erfolgte.

 

2Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung. 3Hierüber erfolgt eine schriftliche Mitteilung, die im Falle der Ablehnung des Antrags begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird. 4Im Falle des Abs. 3 Satz 2 erfolgt die Zulassung unter dem Vorbehalt, dass die fehlenden Nachweise bis spätestens zu Beginn der ersten Fachprüfung nachgereicht werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 42

Fristen für die Diplomprüfung

 

(1)   Die Diplomprüfung soll bis zum Ende des 9. Fachsemesters vollständig abgelegt worden sein, einschließlich der Abfassung der Diplomarbeit.

 

(2)   1Die Diplomprüfung muss bis zum Ende des 13. Fachsemesters vollständig abgelegt worden sein, einschließlich der Abfassung der Diplomarbeit. 2Wird diese Frist aus selbst zu vertretenden Gründen überschritten, so gilt die Diplomprüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

 

 

 

 

§ 43

Diplomarbeit

 

(1)   1Die Diplomarbeit dient dem Nachweis, dass das Fach in angemessener Weise beherrscht wird und die Befähigung zu selbständiger, an wissenschaftlichen Grundsätzen orientierter Arbeit besteht. 2Das Thema der Diplomarbeit ist der Bioinformatik zu entnehmen.

 

(2)   1Die Diplomarbeit kann nach der Zulassung zur Diplomprüfung von jedem nach § 5 prüfungsberechtigten Professor ausgegeben werden. 2Mit vorhergehender Zustimmung des Prüfungsausschusses kann die Diplomarbeit auch von den anderen gemäß § 5 Prüfungsberechtigten ausgegeben werden. 3Nach bestandener Diplomvorprüfung soll mit einem Mitglied des Lehrkörpers Kontakt aufgenommen werden, und es soll hinsichtlich des Gebietes, aus dem später die Diplomarbeit hervorgehen soll, ein Einvernehmen herbeigeführt werden.

 

(3)   1Die Ausgabe des Themas für eine Diplomarbeit ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch den Themensteller unverzüglich unter Angabe des Ausgabezeitpunktes anzuzeigen. 2Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. 3Auf Antrag vermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die rechtzeitige Ausgabe eines Themas für eine Diplomarbeit.

 

(4)   1Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Arbeit beträgt 6 Monate. 2Die Themenstellung ist diesem Zeitmaß anzupassen. 3Die Bearbeitungsfrist kann in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Prüfungsausschusses um höchstens 3 Monate verlängert werden; die Gründe sind glaubhaft zu machen. 4Bei unverzüglich angezeigter und durch ärztliches Attest nachgewiesener Erkrankung ruht die Bearbeitungszeit für die nachgewiesene Dauer der Krankheit; § 9 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(5)   1Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung zu versehen, dass es sich um eine selbständig verfaßte Arbeit handelt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. 2Sie muss gebunden, paginiert und mit einer Zusammenfassung versehen sein.

 

 

 

 

 

§ 44

Bewertung der Diplomarbeit

 

(1)   1Die Diplomarbeit ist fristgemäß in dreifacher Ausfertigung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß (§ 43 Abs. 4) abgeliefert, wird sie mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(2)   1Die Arbeit ist vom Themensteller und von einem weiteren, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestellenden Prüfer zu beurteilen. 2Mindestens einer der beiden Prüfer muss prüfungsberechtigter Professor gemäß § 5 sein; im übrigen ist die Hochschulprüfer-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 3Bei nicht übereinstimmender Benotung entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beiziehung von Themensteller und zweitem Gutachter über die endgültige Bewertung. 4Die Bewertung durch einen zweiten Prüfer entfällt, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses festgestellt hat, dass kein zweiter Fachvertreter zur Verfügung steht oder die Bewertung durch zwei Prüfer zu einer nicht zu vertretenden Verzögerung des Prüfungsablaufes führen würde. 5Soll die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet werden, so muss sie in jedem Falle von einem zweiten Prüfer beurteilt werden.

 

 

 

 

§ 45

Nichtbestehen und Wiederholung der Diplomprüfung

 

(1)   Die Diplomprüfung ist nicht bestanden,

 

1.             wenn die Diplomarbeit mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde, oder

 

2.             wenn eine der mündlichen Fachprüfungen mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde.

 

(2)   1Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 ist auf Antrag ein neues Thema zu stellen. 2Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Note der Diplomarbeit an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 3Das neue Thema ist innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung auszugeben; § 43 und § 44 gelten entsprechend. 4Wird auch die zweite Diplomarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.

 

(3)   1Im Falle des Abs. 1 Nr. 2 können die mündlichen Fachprüfungen, die wegen „nicht ausreichender“ Leistungen nicht bestanden wurden, wiederholt werden. 2Gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. 3Eine Wiederholung bestandener Fachprüfungen ist ansonsten ausgeschlossen.

 

(4)   1Nicht bestandene mündliche Fachprüfungen müssen spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wiederholt werden. 2Die Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 3Wird eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist abgelegt, so gilt die Diplomprüfung als endgültig nicht bestanden.

 

(5)   1Eine zweite Wiederholung ist in höchstens in einem Prüfungsfach zulässig, sofern die Leistungen in den beiden anderen Fachprüfungen jeweils mindestens mit der Note 2,7 bewertet worden sind. 2Sie ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen. 3Im übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.

 

(6)   Die Diplomprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten eine der gemäß § 40 Abs. 1 abzulegenden Prüfungsleistungen mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden.

 

 

 

 

§ 46

Zeugnis über die Diplomprüfung, Bescheid bei Nichtbestehen

 

(1)   1Nach bestandener Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgehändigt, welches für jede der Fachprüfungen nach § 40 Abs. 1 die Bezeichnung, den Namen des Prüfers und die erzielte Note (vgl. § 6 Abs. 1 und 2) enthält, dazu das Thema und die Note der Diplomarbeit, den Namen des Themenstellers sowie die Gesamtnote. 2Die Gesamtnote ergibt sich, indem die Noten der einzelnen Fachprüfungen gemäß § 40 Abs. 1 mit jeweils einfachem Gewicht und die Note der Diplomarbeit mit doppeltem Gewicht arithmetisch exakt gemittelt werden und das Ergebnis dann auf eine Stelle nach dem Komma abgeschnitten wird. 3Das Zeugnis wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter unterzeichnet.

 

(2)   Bei einer Gesamtnote von 1,1 oder besser wird das Prädikat „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt.

 

(3)   Eine englische Übersetzung des Zeugnisses ist mit auszuhändigen.

 

(4)   1Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auf die Bestimmungen in § 45 hinweist. 2In dem Bescheid wird auch mitgeteilt, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. 3Ein Bescheid über die endgültig nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

(5)   Die Bestimmungen von § 32 Abs. 7 bis 9 gelten entsprechend.

 

 

 

 

 

§ 47

Diplom und Diploma Supplement

 

(1)   1Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird ein Diplom ausgehändigt. 2Darin ist die Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Bioinformatiker (Univ.)“ bzw. „Diplom-Bioinformatikerin (Univ.)“ beurkundet. 3Außerdem enthält die Diplom-Urkunde die Gesamtnote der Diplomprüfung. 4Als Datum des Diploms wird der Tag angegeben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt waren. Zudem erhält der Kandidat ein Diploma Supplement.

 

(2)   Das Diplom wird vom Rektor der Ludwig-Maximilians-Universität und vom Präsidenten der Technischen Universität München unterzeichnet und mit den Siegeln der beiden Universitäten versehen.

 

 

 

 

§ 48

Aberkennung des Diplomgrades

 

Die Entziehung des akademischen Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

VI. Schlussbestimmung

 

§ 49

Inkrafttreten

 

 

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Anhang 2:

 

Umrechnung von Noten

 

Noten aus anderen Notensystemen werden nach folgendem Algorithmus in das Notensystem der Ludwig-Maximilians-Universität und der Technischen Universität München (siehe § 6 Absatz 1 und 2) umgerechnet. Zunächst wird nach der Formel:

X:=1+3×

Nmax - Nd

 X:=1+3x

Nmax - Nmin

 

wobei

 

Nmax

 die beste im anderen Notensystem erzielbare Note,

Nmin

 die schlechteste im anderen Notensystem erzielbare Bestehensnote, und

Nd  die im anderen Notensystem vom Kandidaten erzielte Note

 

bedeutet, arithmetisch genau der Wert X berechnet. Als in das Notensystem der Ludwig-Maximilians-Universität und der Technischen Universität München umgerechnete Note ergibt sich dann der größte nach § 6 Absatz 1 und 2 vorgesehene Wert, der nicht größer als X ist. Ist X größer als 4, so gilt § 6 Absatz 4. Ein Beispiel für eine solche Umrechnung ist in Anhang 3 angegeben.

 

 

 

Anhang 3:

 

Erläuterung zum Umrechnungsschlüssel am Beispiel der Hochschulnotengebung
der Volksrepublik China

 

Notenskala                                   Bemerkungen

 

100 – 90 A excellent   5  = beste Note (Nmax)

 

89 – 80 B very good   4

 

79 – 70 C good           3

 

69 – 60 D pass           2  = schlechteste Bestehensnote (Nmin)

 

59 – 0 F fail                 1

 

 

Im Notensystem von 100 bis 60 hat der Bewerber eine Note von 78,5 erzielt. Die
Umrechnungsformel lautet also

100 - 78,5

  , X:=1+3×

100 - 60

 

woraus sich nach Abrundung eine umgerechnete Note von 2,3 ergibt.

 

Falls die Ergebnisse im Zeugnis lediglich mit "A" bzw. "excellent" usw. angegeben sind, werden die entsprechenden Angaben in die numerischen Angaben 5 bis 2 (s. obige Notenskala) umgesetzt, damit eine Umrechnung erfolgen kann.